Rechtsanwälte
BRADLER FEITER
& Kollegen -
Ihre Anwälte für Opferrecht.
Wurden Sie, eines Ihrer Familienmitglieder oder ein Angehöriger Opfer einer Straftat oder eines Verkehrsunfalls?
Wir sind für Sie da!
Besuchen Sie auch die Internetpräsenz unserer Kanzlei unter www.bf-kollegen.de.
Die Einleitung des Strafverfahrens:
In einem ersten Beratungs- und Aufklärungsgespräch können Sie uns den zugrundeliegenden Sachverhalt schildern. Durch entsprechende Rückfragen werden wir mit Ihnen zusammen klären, welche Rolle Sie in einem künftigen Ermittlungs- und Strafverfahren einnehmen wollen und können.
Wir werden Sie zudem über weitere Verfahren, über Ihre entsprechenden Möglichkeiten und Rechte als Verletzterzeuge aufklären. Wir werden Sie im Bedarfsfall auch mit Hilfsorganisationen, mit denen wir eng zusammenarbeiten, usw. in Kontakt bringen. Darüber hinaus können wir auch die Möglichkeiten des Täter-Opfer-Ausgleichs darstellen, sofern dies im konkreten Fall sinnvoll erscheint. Dies ist nicht immer der Fall.
Nachdem das Mandatsverhältnis geklärt, der zugrundeliegende Sachverhalt umfassend aufgearbeitet wurde und Sie den Wunsch geäußert haben, dass durch uns ein Strafverfahren eingeleitet bzw. die anwaltliche Begleitung in einem bereits laufenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen den Beschuldigten erfolgen soll, werden wir unverzüglich Ihre Vertretung gegenüber den Ermittlungsbehörden anzeigen und unsere Arbeit für Sie aufnehmen.
Die Rechte und Pflichten des Verletztenzeugen:
Die Aufklärungspflicht der Strafverfolgungsorgane verlangt es, zur Wahrkeitspfindung selbstverständlich auch auf die Wahrnehmungen des Verletztenzeugen zurückzugreifen. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die sich im Laufe des gesamten Strafverfahrens wiederholenden Vernehmungen für den Verletztenzeugen eine erhebliche Stresssituation darstellt.
Wir begleiten Sie durch das gesamte Strafverfahren und setzen Ihren Anspruch auf Ehrschutz und auf eine angemessene Behandlung durch.
Die bereits erwähnten staatlichen Strafverfolgungsorgane sind dem Zeugen gegenüber verpflichtet, für seinen Schutz vor Lebens- oder Leibesgefahr, in die er durch Mitwirkung in einem Strafverfahrengeraten kann, zu sorgen. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Zeugenrechte:
- Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 52,53, 53a StPO
- Auskunftsverweigerungsrecht gem. 55 StPO
- Verheimlichung der Anschrift gem. § 68 Abs. 2 StPO
- Verschweigen der Angaben zur Person oder Identität gem. § 68 Abs. 3 StPO
- Ausschluss des Beschuldigten bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen gem. § 168 Abs. 3 StPO
- Recht auf audiovisuelle Zeugenvernehmung gem § 247a StPO (§ 58a Abs. 2 StPO)
- Entfernung des Angeklagten gem. § 247 StPO
- Öffentlichkeitsausschluss gem § 171b GVG
- Zeugenbeistand gem. § 68b StPO (und Rechte des Zeugenbeistandes gem. § 68b Abs. 1 S. 1 StPO)
- Recht auf Beiordnung des Zeugenbeistandes gem. § 68b StPO.
Die Stellung des Zeugen in einem Strafverfahren ist wesentlich geprägt durch seine Eigenschaft als (persönliches) Beweismittel. Als solches hat der Zeuge in erster Linie Auskunft über seine eigenen Wahrnehmungen von einem in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Vorgang zu eben.
Ferner hat der Zeuge grds. seine körperliche Untersuchung zu dulden (§ 81c StPO), wobei er zur aktiven Mitwirkung nicht verpflichtet ist.
Im Hinblick auf die Kundgabe seiner Wahrnehmungen ergeben sich für den Zeugen im Wesentlichen drei Pflichten:
- Erscheinungspflicht gem. § 48 Abs. 1 StPO
- Aussage- und Wahrheitspflicht gem. §§ 48 Abs. 1 57 StPO
- Beeidigungspflicht gem. §§ 57, 59 ff. StPO.
Die oben genannten Zeugenpflichten sind sanktionsbewehrt.
Was zeichnet uns aus?
Unser breites Fachwissen und unsere langjährige Erfahrung im Opferrecht ermöglichen es uns, Opfern von Straftaten und Unfällen eine umfassende Rechtsberatung und Unterstützung anzubieten. Ganz gleich, ob Sie Opfer von Gewaltverbrechen, Missbrauch, Verkehrsunfällen oder anderen traumatischen Ereignissen sind, wir sind für Sie da.
Wir vertreten sie bundesweit, insbesondere auch vor den Landgerichten Aachen, Bonn, Köln, Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal mit den diesen Gerichten jeweils nachgeordneten Amtsgerichten.
Die Nebenklage:
Nach aktueller Rechtslage können nur besonders schutzwürdige Opfer Nebenklage erheben.
Der Täter muss also ein bestimmtes Delikt begehen. Erfasst sind nach § 395 StPO vor allem folgende Straftaten:
- Sexualdelikten, zum Beispiel sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch
- Kapitaldelikte, wie Mord, Totschlag und anderen Straftaten mit Todesfolge
- Körperverletzung, §§ 221, 223 bis 226a, 340 Strafgesetzbuch (StGB)
- Freiheitsberaubung, §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, 239a, 239b, 240 Absatz 4 StGB.
Die Kosten der Nebenklage:
In Deutschland sind die Anwaltskosten des Opfers in Strafverfahren grundsätzlich nicht automatisch durch den Staat abgedeckt.
In zahlreichen Fällen werden Sie jedoch die Kosten Ihres Anwaltes als Nebenklagevertreter nicht selbst tragen müssen!
Verletzte von schweren Delikten haben einen Anspruch auf Bestellung eines Nebenklagevertreters. Die Kosten für den bestellten Nebenklagevertreter werden von der Staatskasse übernommen.
Es gibt darüberhinaus weitere Möglichkeiten, um Unterstützung zu erhalten:
- Opferentschädigungsgesetz (OEG) / SGB XIV: Opfer von Gewalttaten können unter bestimmten Umständen Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz /SGB XIV haben.
Auch zu diesem Thema finden Sie auf dieser Webseite weiterführende Informationen. - Prozesskostenhilfe (PKH): Opfer können unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragen. Die PKH deckt die Kosten eines Rechtsanwalts ab, wenn das Opfer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht oder nur teilweise tragen kann. Die genauen Bedingungen und das Verfahren für die Beantragung von PKH sind im Gesetz über die Prozesskostenhilfe geregelt.
- Nebenklage: In bestimmten Fällen, in denen das Opfer Nebenkläger ist, kann es einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen und seine Anwaltskosten in der Regel vom Täter als Teil der Kosten des Strafverfahrens zurückfordern. Dies ist jedoch nicht in allen Fällen möglich und hängt von der jeweiligen Straftat und den Bestimmungen des Strafprozessrechts ab.
- Opferhilfeorganisationen: Es gibt verschiedene Opferhilfeorganisationen in Deutschland, die Opfern von Straftaten Unterstützung anbieten. Diese Organisationen können Informationen, Beratung und in einigen Fällen auch finanzielle Unterstützung für Anwaltskosten bereitstellen.
Das Adhäsionsverfahren:
Im deutschen Strafrecht ermöglicht das Adhäsionsverfahren einem Geschädigten, seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen. Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. StPO geregelt.
Es bietet eine Möglichkeit, Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen direkt vor Gericht zu verhandeln, ohne ein separates Zivilverfahren einleiten zu müssen.
Die Einleitung eines Adhäsionsverfahrens setzt einen Adhäsionsantrag voraus. Antragsberechtigt ist nach § 403 StPO zunächst der Verletzte. Verletzter ist jeder, der geltend macht, unmittelbar aus der Tat des Beschuldigten einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen ihn zu haben.
Die Stellung eines Adhäsionsantrags ist im Offizial- und auch im Privatklageverfahren ohne weiteres möglich. Entscheidet das Gericht jedoch im Strafbefehlsverfahren, entfaltet der Adhäsionsantrag nach herrschender Meinung keine Wirksamkeit, sodass auch nicht über einen entsprechenden Anspruch entschieden werden kann
Wenn der Antrag zugelassen wird, kann der Adhäsionskläger seine zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Hauptverhandlung vorbringen und beantragen, dass der Täter zur Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld verurteilt wird.
Das Adhäsionsverfahren dient der Effizienz und der Vermeidung von Doppelverfahren. Es ermöglicht dem Geschädigten, seine Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen, was Zeit und Kosten sparen kann. Allerdings liegt die Entscheidung über die Ansprüche letztendlich beim Gericht, das sowohl die strafrechtliche Schuld als auch die zivilrechtlichen Ansprüche prüft und darüber entscheidet.
Im Jugendstrafrecht findet das Adhäsionsverfahren laut § 81 JGG keine Anwendung, soweit das Verfahren einen Jugendlichen betrifft. Bei Heranwachsenden (18 bis einschließlich 20 Jahre), die noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, kann es gemäß § 109 JGG angewendet werden.
Zuständig ist immer das Gericht, vor dem auch das Strafverfahren stattfindet.
Opferentschädigung -
Opferentschädigungsgesetz (OEG) / SGB XIV:
An dieser Stelle finden Sie wichtige Informationen zum Opferentschädigungsrecht in Deutschland.
Wir erklären Ihnen, wer Anspruch auf Entschädigung hat, welche Leistungen erbracht werden und wie Sie mit unserer Unterstützung einen Antrag stellen können.
Aktuelle Rechtslage: Das SGB XIV:
Bitte beachten Sie: Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist zum 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2024 richten sich Art und Umfang der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV).
Grundsätze der Opferentschädigung:
Wer auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat wird und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, kann einen Anspruch auf Opferentschädigung haben. Dies gilt auch für Hinterbliebene von Personen, die infolge der Gewalttat verstorben sind.
Gleichbehandlung für Ausländerinnen und Ausländer: Rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 können Ausländerinnen und Ausländer, die Opfer einer Gewalttat in Deutschland werden, die gleichen Entschädigungsleistungen wie deutsche Gewaltopfer erhalten. Ziel ist es, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen solcher Taten auszugleichen.
Gewalttaten im Ausland: Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 können Leistungen auch dann in Frage kommen, wenn sich die Gewalttat im Ausland ereignet hat.
Bestandsschutz für Altfälle: Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 Leistungen nach dem bisherigen Recht (OEG) erhalten haben, haben ein Wahlrecht. Sie können entscheiden, ob sie in das neue Recht (SGB XIV) wechseln oder ihre Leistungen im Rahmen des sogenannten Besitzstandsschutzes aus dem alten Recht weiter beziehen möchten. Die zuständige Versorgungsbehörde berät Sie hierzu gerne.
Was gilt als Gewalttat?
Eine Gewalttat ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person. Dazu zählen:
• Sexualstraftaten und sexuelle Übergriffe gegenüber Minderjährigen.
• Die vorsätzliche Beibringung von Gift.
• Die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z.B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag).
Wer ist anspruchsberechtigt?
Wenn die Gewalttat in Deutschland stattfand: Menschen, die in Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung haben.
Wenn die Gewalttat im Ausland stattfand: Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 können Leistungen nach dem OEG (und nun SGB XIV) auch dann in Frage kommen, wenn sich die Gewalttat nicht in Deutschland als Wohnsitzstaat, sondern im Ausland ereignet hat.
Unterstützung bei Gewalttaten im EU-Ausland: Betroffene haben zusätzlich die Möglichkeit, sich an den Staat zu wenden, in dem sie geschädigt wurden. Handelt es sich um einen EU-Mitgliedstaat, greift die Richtlinie 2004/80/EG über die Entschädigung von Opfern von Straftaten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese Richtlinie sieht vor, dass nationale Unterstützungsbehörden den Betroffenen helfen, Entschädigungsansprüche gegen den anderen EU-Mitgliedstaat geltend zu machen. In Deutschland übernimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Funktion der Deutschen Unterstützungsbehörde. Es nimmt Kontakt mit der zuständigen Stelle im Ausland auf, übernimmt Übersetzungsdienste und begleitet das Verfahren. Für die Antragstellerinnen und Antragsteller entstehen dadurch keine Kosten.
Hier finden Sie weitere Details zur Entschädigung im EU-Ausland.
Welche Leistungen werden erbracht?
Bei Gewalttaten im Inland wird für alle daraus resultierenden physischen und psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Entschädigung erbracht. Zudem gibt es Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen dieser Gesundheitsschädigung.
Diese umfassen insbesondere:
• Heil- und Krankenbehandlung, Pflegeleistungen
• Hilfsmittel (z.B. Prothesen, Zahnersatz, Rollstuhl)
• Entschädigungszahlungen für Geschädigte und Hinterbliebene
• Bestattungs- und Sterbegeld
• Zusätzliche Fürsorgeleistungen bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit (z.B. Hilfe zur Pflege, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt)
Wichtige Hinweise:
• Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt.
• Eigentums- und Vermögensschäden werden dem Geschädigten grundsätzlich nicht ersetzt. Ausnahmen gelten für am Körper getragene Hilfsmittel wie Brillen, Kontaktlinsen oder Zahnersatz.
Bei Gewalttaten im Ausland gibt es ebenfalls Entschädigungsleistungen, allerdings in geringerem Umfang.
Wann gibt es keine Leistungen?
Eine Entschädigungsleistung wird nicht erbracht, wenn:
• Geschädigte die Schädigung selbst verursacht haben oder ihr Verhalten Grund für die Schädigung war.
• Eine aktive Beteiligung an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland oder die Verwicklung in die organisierte Kriminalität vorliegt.
• Betroffene nicht ausreichend bei ihrem Entschädigungsverfahren mitwirken.
Wie und wo wird der Antrag gestellt?
Der Entschädigungsantrag kann auf verschiedene Weisen gestellt werden:
• Formlos
• Mit Formularen der Landesversorgungsbehörden
• Mit Hilfe des bundeseinheitlichen Antragsformulars
Für Hinterbliebene steht noch kein bundeseinheitliches Antragsformular zur Verfügung. Diese können den Antrag formlos stellen oder sich direkt an eine der Landesversorgungsbehörden wenden.
Zuständigkeit: Grundsätzlich ist die Versorgungsbehörde des Bundeslandes zuständig, in dem die Betroffenen ihren Wohnsitz haben. Das gilt auch, wenn sich die Gewalttat im Ausland ereignet hat.
Werden Betroffene, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, Opfer einer Gewalttat in Deutschland, kann der Antrag bei der Versorgungsbehörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem sich die Tat ereignet hat.
Der Antrag kann aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern (z.B. einer Krankenkasse oder einem Rentenversicherungsträger) und in den Gemeinden abgegeben werden.
Gibt es eine Antragsfrist?
Es gibt keine Antragsfrist. Leistungen werden grundsätzlich allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht.
Der Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens muss nicht abgewartet werden.
Persönliche Beratung:
Wir wissen, dass jede rechtliche Angelegenheit einzigartig ist. Deshalb legen wir sehr großen Wert auf eine persönliche und individuelle Beratung. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für ein Erstgespräch - wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!
Kontakt:
Sie erreichen uns telefonisch, per E-Mail.